Hier finden Sie die jeweils offizielle und aktuelle Fassung unserer Satzung.

Die aktuelle Satzung des Förderervereins der Freiwilligen Feuerwehr Essen Heisingen e.V. (Fassung vom 16.06.2011) - Download

Inhalt

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • §2 Gemeinnützigkeit, Zwecke und Ziele des Vereins
  • §3 Aufbringung der Mittel
  • §4 Verwendung der Mittel
  • §5 Mitgliedschaft
  • §6 Beiträge und sonstige Pflichten
  • §7 Schlichtung
  • §8 Vorstand
  • §9 Erweiterter Vorstand
  • §10 Mitgliederversammlung
  • §11 Jahresabrechung/Kassenprüfer
  • §12 Satzungsänderungen
  • §13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  • §14 Auflösung des Vereins
  • §15 Weitere Bestimmungen

REGISTER: Amtsgericht Essen VR 5141
Vereinssitz: Zölestinstr. 25
45259 Essen

VORSTAND: Fabian Groß, Pia Klimmek und Luca Günnewig

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Fördererverein der Freiwilligen Feuerwehr Essen Heisingen“. 2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen werden. Mit der Eintragung ins Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.

§2 Gemeinnützigkeit, Zwecke und Ziele des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle, gemeinnützige und fördernde Zwecke zum Wohle der Freiwilligen Feuerwehr Heisingen im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist dabei die Förderung des Brandschutzes, des Feuerlöschwesens, der Ausbildung, der Jugendarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit, der Ausrüstung und der Kameradschaftspflege sowie die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Instandhaltung und Beschaffung der Gerätschaften, Fahrzeugen und Liegenschaften. Er ergreift dazu Maßnahmen zur Förderung der Einsatzfähigkeit, Ausstattung und Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Zweck des Vereins ist es auch, das Interesse unterschiedlicher Kreise für die Aufgaben der Feuerwehr zu wecken, die Verbindung zwischen der Bevölkerung und Feuerwehr zu festigen und die Feuerwehr bei ihrer Arbeit zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben nach Kräften zu unterstützen. Weiterhin betrachtet er es als seine Aufgabe, nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch zu fördern.
3) Der Verein betrachtet es daher als seine Aufgabe, den Feuerwehrmännern und –frauen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in sämtlichen Aufgabengebieten unterstützend zur Seite zu stehen. Dazu sollen Ausrüstungsgegenstände, Schulungsmaterialien und –medien, Geräte und Seminare zur Förderung der Ausbildung gefördert sowie Beiträge zur körperlichen Ertüchtigung und zur Förderung der gesellschaftlichen Kontakte geleistet werden.
4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: 1) ordentliche und außerordentliche Beiträge 2) Veranstaltungseinnahmen 3) Spenden und sonstige Zuwendungen

§4 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden jedoch erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden und bei der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedschaft

Es werden folgende Arten der Mitgliedschaft unterschieden:

1) aktive Mitgliedschaft; aktive Mitglieder müssen als natürliche Personen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Essen sein.
2) fördernde Mitgliedschaft; fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins finanziell. Sie können natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Firmen, Vereine und demokratische politische Parteien sein.
3) Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten und werden bis zur Volljährigkeit beitragsfrei geführt.
4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden.
5) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sollen Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die Freiwillige Feuerwehr Essen Heisingen erworben haben. Ebenfalls können Personen durch Stellung und Bedeutung als herausragende Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Bei nicht natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Weiterhin erlischt sie durch Insolvenz oder Liquidation. Mitglieder erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft kein Geld oder Sachgüter zurückerstattet.
a) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Vorstand bestätigt die Kündigung schriftlich. Für die rechtzeitige Kündigung ist Tag und Datum des Poststempels der Kündigung maßgeblich. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Mitgliedschaft keine Rückerstattung erhalten.
b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder wenn dass Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder wenn Tatsachen vorliegen, die erkennen lassen, dass das Verbleiben eines Mitgliedes den Vereinsinteressen schadet.
7) Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte.
8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres erhoben.

§6 Beiträge und sonstige Pflichten

1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag dessen Höhe und Fälligkeit nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt wird. 2) Der Jahresbeitrag kann für juristische und nicht juristische Personen unterschiedlich hoch sein. 3) Der Vorstand ist berechtigt, aufgrund von besonderen Vorkommnissen Mitglieder beitragsfrei zu stellen oder die Höhe der Beiträge zu senken. Diese Maßnahme ist maximal in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zulässig. 4) Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

§7 Schlichtung

Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde zu. Solche Beschwerden sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Beschwerden. Ein Mitglied, das die Beschwerdeentscheidung des Vorstandes nicht akzeptiert, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, das wegen eines Streites mit einem anderen Mitglied unter Umgehung der Anrufung des Vorstandes oder gegen eine Entscheidung des Vorstandes als Schiedsstelle das ordentliche Gericht anruft, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.

§8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzender
b) dem 2. Vorsitzender
c) dem Kassierer

2) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören. Das Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied bzw. vertretungsberechtigtes Organ eines Vereinsmitgliedes sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vertreten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen einzutragen.
4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Neuwahl als geschäftsführender Vorstand im Amt.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden schriftlich unter Angabe der teilnehmenden Vorstandsmitglieder sowie Zeit und Ort des Beschlusses im Beschlussbuch festgehalten.
6) Der Vorstand bestimmt durch Beschluss, in welcher Höhe den Vorstandsmitgliedern – oder in Einzelfällen auch anderen Mitgliedern Bankvollmacht erteilt wird.
7) Dem Vorstand des Vereines obliegt die Vereinsleitung, die Geschäftsführung und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen. Er entscheidet in allgemeinen Fragen des Vereinslebens. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und stellt die Tagesordnung auf und führt die Versammlungen. Er verwaltet das Vereinsvermögen, vergibt die Fördermittel anhand der Grundsätze zur Verwendung von Fördermitteln und erstellt zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen einen Kassenbericht.
8) Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
9) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen und geleitet. Nötigenfalls kann auch ein anderes Vorstandsmitglied die Sitzung einberufen und leiten. In dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende ohne Einhaltung einer Frist und formlos einladen. In solchen Fällen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn wenigstens zwei der Vorstandsmitglieder sich mit der form- und fristlosen Einladung einverstanden erklären. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, insbesondere sind Beschlüsse des Vorstandes zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand im Sinne von § 9 zuzuleiten; die Verteilung kann auch per Fax oder elektronisch erfolgen; das Protokoll muss nicht unterzeichnet werden.
10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, diesen Posten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen. Im Falle von Tod oder Geschäftsunfähigkeit von Vorstandsmitgliedern wird der Posten ebenfalls bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt. Bei der nächsten ordentlichen Versammlung sind die vakanten Vorstandsposten durch Neuwahl neu zu besetzen.
11) Der Vorstand kann beschließen, dass ein Vorstandsmitglied stellvertretend für den Verein Rechtsgeschäfte jeder Art für den Verein vornehmen kann.
12) Sämtliche Vorstandsmitglieder über ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§9 Erweiterter Vorstand

1) Der Vorstand kann festlegen, welche Ausschüsse im Verein zu bilden sind. 2) Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden vom Vorstand ernannt und abberufen, gehören dem erweiterten Vorstand an und sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen, sie sind nicht stimmberechtigt im Sinne von § 8 Ziffer 5).

§10 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Es sind zwei Arten von Mitgliederversammlungen zulässig: - Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Sie findet jährlich - möglichst in der ersten Jahreshälfte - statt. - Außerordentliche Mitgliederversammlung. Diese sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Antrag vom 1. Vorsitzenden
b) auf Antrag von 2 Vorstandsmitgliedern c) auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins.

2) Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein wobei die Einladung auch per Fax oder elektronisch erfolgen kann.
3) Anträge für die Mitgliedsversammlung des Vereines können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden. In außerordentlichen Fällen sind Dringlichkeitsanträge zulässig soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. Die endgültige Tagesordnung wird vor Beginn der Versammlung verteilt. Änderungen der Tagesordnung sind mit Zustimmung der Versammlung auch während der Versammlung zulässig.
4) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte beinhaltet: - Rechenschaftsbericht des Vorstandes entsprechend der „Grundsätze zur Verwendung von Fördermitteln“ - Kassenbericht des Kassierers - Bericht der Kassenprüfer - Anträge mit Inhaltsangabe - Informationen über „Grundsätze zur Verwendung von Fördermitteln“ - Beschlussfassung über Beiträge und Verwendung der Gelder - Entlastung des Vorstandes - Verschiedenes Bei Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen (alle 5 Jahre): - Neuwahl des Vorstandes - Wahl der Kassenprüfer
5) Der erste Vorsitzende fungiert als Versammlungsleiter. Ist er verhindert, obliegt dem 2. Vorsitzenden die Versammlungs-leitung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 8 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. 6) Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Die Wahlen bzw. die Beschlussfassung erfolgen mit einfacher Mehrheit der aktiven Mitglieder. Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und –bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Zettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über Anträge kann durch Handzeichen entschieden werden. 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) den Antrag auf Satzungsänderungen
b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes 4/5 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
c) Auflösung des Vereines.

8) Wahlen finden grundsätzlich in geheimer Abstimmung statt, die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat diese einfache Mehrheit im Sinne von Ziffer 7) von mehreren Kandidaten niemand erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Danach entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 9) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift wird vom Protokollführer geführt der auch dem Vorstand angehören kann und vom Vorstand bestimmt wird. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied im Sinne von § 8 Ziffer 1) zu unterzeichnen.

§11 Jahresabrechnung / Kassenprüfer

1) Dem Kassierer obliegt die Führung der Kasse. Zur Jahreshauptversammlung wird eine Jahresabrechnung erstellt. Die Kasse und die Buchführung werden jährlich vor der Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer haben auf der Jahreshauptversammlung einen Bericht über die Buchführung und die Kassenprüfung abzugeben. 2) Auf Mitgliederversammlungen mit Wahlen werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. 3) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anders entscheidet, soll der 1. Kassenprüfer mit der Neuwahl des Vorstandes ausscheiden, der 2. Kassenprüfer zum 1. Kassenprüfer – und der 2. Kassenprüfer neu gewählt werden.

§12 Satzungsänderungen

1) Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind 1 Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten. 2) Die Anträge auf Satzungsänderungen sind in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen, wobei der vollständige Text der Satzungsänderung im Wortlaut aufgeführt werden muss. Über den Antrag auf Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsbereich ist Essen.

§14 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie setzt einen einstimmigen Antrag des Vorstandes oder der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder voraus und erfordert eine 4/5 Mehrheit bei der Abstimmung über die Auflösung.
2) Im Falle der Auflösung des Vereines sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein Freiwilligen Feuerwehr Essen e.V. (eingetragen beim Amtsgericht Essen unter VR 3427; Steuernummer beim Finanzamt Essen-Ost 111/5781/3456) - mit der Maßgabe das zugefallene Vermögen nur für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Heisingen zu verwenden - zu. Die Mitglieder dürfen bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Rückerstattung erhalten.
4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§15 Weitere Bestimmungen

1) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, geändert, ergänzt, eingefügt oder gestrichen, so hat der Vorstand unverzüglich diesen Beschluss dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Mit dessen Zustimmung tritt die Änderung in Kraft.
2) Sollte ein Teil der Satzung aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen wirksam. Der unwirksame Teil ist in diesem Falle im Sinne des Vereinszweckes auszulegen und spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu ändern.
3) Die Satzung wurde im Juni 2010 erstellt. Sie wurde in der Gründungsversammlung vom 25.06.2010 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins bestätigen die Gründung mit ihrer Unterschrift.